Ein externer Datenschutzbeauftragter (DSB) ist ein zertifizierter und hoch qualifizierter Experte im Datenschutz, der einem Unternehmen als Dienstleister zur Verfügung steht.

Die Grundlage seiner Tätigkeit ist ein kostentransparenter Vertrag, dessen Laufzeit variabel festgelegt wird und der auch beendet werden kann.

Sein Wissen im Datenschutzrecht ist stets auf dem neuesten Stand und sichert dadurch eine hohe Beratungskompetenz. Zur Ausübung seiner Tätigkeit muss er neben dem Datenschutzrecht auch mit weiteren Gesetzen wie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) sowie benachbarten Bereichen des IT-Rechts vertraut sein. Ein externer Datenschutzbeauftragter arbeitet praxisorientiert, effizient und ist für das Unternehmen jederzeit verfügbar.

Ein externer Datenschutzbeauftragter lässt sich anhand verschiedener Faktoren von einem internen Datenschutzbeauftragten differenzieren:

Anfallende Kosten für das Unternehmen: Während bei einem internen Datenschutzbeauftragten zusätzlich zum regulären Gehalt Kosten für Aus- und Fortbildung sowie Erwerb von Literatur vom Unternehmen zu investieren sind, hat ein Unternehmen bei einem externen Datenschutzbeauftragten den Vorteil der transparenten Kostenstruktur, da vertraglich alle Kosten vorab definiert werden.

Kompetenz: Während ein interner Datenschutzbeauftragter zunächst zeitintensive und aufwendige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde vornehmen muss, kann ein externer Datenschutzbeauftragter bereits von Vertragsstart an zertifizierte und sofort abrufbare Fachkunde nachweisen.

Haftung: Ein interner Datenschutzbeauftragter haftet mit der sog. beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang haftet. Bei leichtester Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung des internen DSB aus. Im Gegensatz dazu haftet ein externer DSB für seine Beratung auch bei leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe. Dies führt zu einer Risikominimierung für das Unternehmen.

Kündigung: Ein interner Datenschutzbeauftragter unterliegt besonderem Kündigungsschutz, der mit der Stellung des Betriebsrats gleichzustellen ist. Die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten kann hingegen fristgerecht mit Kündigung des Vertrags beendet werden.