Übernahme der Auskunftspflicht gegenüber Behörden & Betroffenen
Die datenschutzrechtlichen Regelungen setzen an vielen Stellen Auskunftspflichten der verantwortlichen Stelle und auch des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber Aufsichtsbehörden fest. Die verschärfte europäische Datenschutzgrundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist, verschärft diese Auskunftspflichten weiter. Nicht nur dass Versäumnisse zukünftig mit empfindlich hohen Bußgeldern geahndet werden; ein ordnungsgemäß umgesetzter Datenschutz setzt einfach voraus, dass jederzeit Auskunft erteilt werden kann.
Datenschutz und Auskunftsplicht
Allgemein setzte § 38 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Auskunftsrecht der Aufsichtsbehörden gegenüber den Unternehmen fest, welches einer Auskunftspflicht des Unternehmens zu bestimmten datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte entspricht. Dabei gehörten laut dem BDSG die Auskunftspflichten in den Bereich der Kontrolle der Datenschutzmaßnahmen in Unternehmen. Die Datenschutz-Auskunft beschränkt sich dabei nicht auf die bloße Abfrage von Informationen. Es gehören dazu auch Kontrollrechte im Unternehmen selbst vor Ort. Dabei dürfen auch geschäftliche Unterlagen eingesehen werden. Erforderliche Auskünfte sind durch die Unternehmen in der Regel unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung zu erteilen. Damit versteht es sich von selbst, dass die innerbetriebliche Organisation des Datenschutzes eine solch unverzügliche Auskunft ermöglichen muss. Dies stellt im Arbeitsalltag für viele Unternehmen und innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte eine große Herausforderung dar.
Seit Mai 2018: verschärfte Sanktionen
Die EU-Datenschutzgrundverordnung erweitert die Aufgabenbereiche der Aufsichtsbehörden nochmals erheblich und verschärft zudem Sanktionen bei Versäumnissen. Mit bis zu 10 Millionen Euro Bußgeld, beziehungsweise einer umsatzabhängigen Bußgeldvariante, können sich Unternehmen Fehlleistungen in diesen Bereich nicht leisten. Insofern ist die Übertragung der entsprechenden Aufgaben an einen zuverlässigen und fachlich versierten Dienstleister eine optimale Lösung, um den Auskunftspflichten ihren Schrecken im betrieblichen Alltag zu nehmen.
Datenschutz-Auskunft – unsere Leistungen für Sie
Wir entlasten Sie von Ihrer Auskunftspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden, indem wir diese Pflicht für Sie übernehmen. Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter koordinieren wir die gerne die Kommunikation mit den Behörden für Sie.
Des Weiteren übernehmen wir die Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen und versuchen für alle Beteiligten eine optimale Lösung zu finden. Auskunftspflichten müssen also keine Belastung für Ihr Unternehmen und Ihren Betriebsablauf sein.